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Der Gutshäuser kleine Schwestern: die Häuser der Domänenpächter

 

Mecklenburgs Dorfland gehörte 1800 knapp zur Hälfte Großgrundbesitzern, die als "Ritterschaft" Sitz und Stimme im Landtag hatten (gegen Ende des 19. Jhdts., aber oft reiche Bürgerliche waren), knapp zur anderen Hälfte als "Domanium" den Landesherren, den beiden Großherzögen. Der Ertrag des Domaniums war für die Kosten der Staatsverwaltung zu verwenden. Ein Teil wurde 1849 als "großherzogliches Hausgut" abgesondert, das die Kosten der Hofhaltung des Landesherrn trug. Daneben gab es ländliche Domänen der Städte, der Kirche und der evangelischen Damenklöster (für unversorgte Adlige).

Die "Ritterschaft" bemühte sich meist, die Zahl der Bauern zu senken, der Landesherr dagegen, die Bauern zu halten und zu veranlassen, sich als "Büdner", "Kätner", im 19. Jhdt. auch mit größeren Höfen selbständig zu machen. Dazu vergab er domaniales Land in Erbpacht, die sich vom Eigentum nur dadurch unterschied, dass eine jährliche Pacht ("Kanon") gezahlt wurde. Wo nicht genug Bauern den Ablösungsbetrag aufbrachten, blieb das Domanium in größere Güter gegliedert, die landesherrlichen Domänen, die mit normalen Zeitpachtverträgen auf oft nur wenige Jahre verpachtet wurden. Die Pächter waren also keine Gutsbesitzer, nicht landtagsfähig, kaum je adlig. Gab es keine Beanstandungen, so wurden ihre Verträge zwar auf Wunsch verlängert, trotzdem wechselten die Pächter häufig.

Erst als sich in der zweiten Hälfte des 19. Jhdts. die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft erheblich verbesserte, blieben einige Domänen (wie Kritzow, Altenlinden=Malchow, Reppentin, Zahren, Zarchlin) längere Zeit in Zeitpacht der gleichen Familie, andere wurden in Gänze in Erbpacht gegeben. Lieber aber vergaben der Landesherr und dann unter dem Reichssiedlungsgesetz von 1919 der Staat Teile der Domänen an mehrere Einzelbauern. Deshalb nahm die Fläche vieler Domänen über die Jahrzehnte hinweg ab, manche wurden ganz "aufgesiedelt".

Die Mehrzahl der Domänen blieb jedoch, wenngleich oft verkleinert, bis 1945 erhalten. Die Bodenreform 1945 behandelte ihre Pächter als Großgrundbesitzer. Das Land konnte man ihnen zwar nicht wegnehmen, es gehörte ohnehin dem Staat, der Stadt oder der Kirche. Aber man nahm ihnen ihr gesamtes Eigentum, Geräte, Vieh, Möbel, Kleider, Bücher, Wertsachen, Bankkonten, städtischen Grundbesitz, meist verjagte man sie und ihre Familien mit nicht mehr, als sie auf dem Leibe trugen (Ausnahmen: Gaartz, Retzow). War dagegen ein Hof (wie Kritzow) schon vor Kriegsende "aus der Pacht gefallen", so ließ man 1945 die früheren Pächter in Ruhe. ... 5 Domänen wurden, meist um 1870, in Erbpacht vergeben (Klebe spätestens 1841, Quaßlin 1845, Barkow und Lübzer Bauhof spätestens 1868, Ganzlin spätestens 1875).

Von F. Münzel


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